Geschrieben von: Administrator
Wir haben etwas gegen „bezahlte Inhalte“ und Schleichwerbung!

>Radiosender, Redakteure oder Moderatoren dürfen für die Veröffentlichung von redaktionellen Inhalten keinerlei Zahlungen erhalten, wenn diese Inhalte nicht als Werbung gekennzeichnet sind.

Mit dieser Auffassung gehen wir vollkommen konform mit § 2 Abs. 2 Nr. 6 RStV (Rundfunkstaatsvertrag), in dem der Begriff Schleichwerbung definiert wird.

>Bis heute haben wir für die Veröffentlichung von Inhalten NIE an Radiosender gezahlt. Das wird auch in der Zukunft so bleiben.

Wir wissen, dass wir uns in diesem Punkt von vielen Mitbewerbern unterscheiden. Unsere eindeutige Marktposition und unsere Akzeptanz in den Radiosendern gibt uns jedoch Recht!

>So, wie Zeitungsredaktionen von Agenturen und Pressestellen Fotos zum kostenlosen Abdruck bereitgestellt bekommen, so haben auch Rundfunkjournalisten ein Anrecht darauf, O-Ton Materialien zu erhalten, ohne dass ihnen der Vorwurf gemacht werden kann, Schleichwerbung zu betreiben!





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(Media-Analyse, Durchschnittstunde Mo-Sa, 6-18 Uhr)